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lederarten:begriffsbestimmungen_fuer_leder_aus_grossviehaeuten

Begriffsbestimmungen für Leder aus Großtierhäuten:

a) Als Leder darf nur ein Werkstoff bezeichnet werden, der aus der tierischen Haut durch Gerben oder Imprägnieren unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist.

Vollnarbenleder oder vollnarbiges Leder:

Diese Leder sind stets auf der Narbenseite voll erhalten und nicht oberflächlich in der Dicke oder Substanz des Narbens verändert oder verjüngt. Das Schleifen oder Buffen oder andere Arbeitsgänge die die Substanz durch Entfernen verändern, sind nicht zulässig.

Vollleder Voll-Leder:

Voll-Leder ist Leder, das durch Bearbeitung von der Fleischseite auf die für Sattler-, Polster- und Täschnerwaren erforderliche Dicke gebracht ist. (Jene narbenseitigen Arbeitsgänge, welche die Dicke der Haut kaum beeinflussen und daher auch das wesentliche Narbengefüge nicht beseitigen, wie Buffen, Schleifen u. ä., sind bei Voll-Leder zulässig).

Spaltleder:

Spaltleder sind die durch Spalten gewonnenen mittleren und unteren Teile der Haut; Narbenspaltleder besteht aber ausschließlich aus Narbensubstanz ohne Ledergrobfaser.

Lederersatzstoffe:

Alle lederähnliche Eigenschaften aufweisenden Werkstoffe, die nicht aus gewachsener tierischer Haut gewonnen sind, oder bei deren Herstellung die tierischen Hautfasern aus ihrer natürlichen Verflechtung gelöst wurden, sind, wenn Wortverbindungen mit Leder gewählt werden, als Lederersatzstoffe zu kennzeichnen.

Bezeichnungsvorschriften bei Angebot oder Verkauf:

  1. Wird Voll-Leder beim Angebot oder Verkauf bezeichnet, so muss dies in Verbindung mit dem Tiernamen geschehen, z. B. Voll-Rindleder.
  2. Wird Spaltleder beim Angebot oder Verkauf bezeichnet, so muss es als solches in Verbindung mit dem Tiernamen gekennzeichnet werden, z. B. Spalt-Rindleder.
  3. Wird Narbenspaltleder beim Angebot oder Verkauf bezeichnet, so muss es als solches gekennzeichnet werden.
  4. Leder, das durch Zurichtung den Narben eines anderen Tieres trägt, muss mit der entsprechenden Doppelbezeichnung versehen werden, z. B. Voll-Rind-Leder mit Eisbärnarben, Spalt-Rindleder mit Schweinsnarben.
  5. Zusätze zu den obigen Bezeichnungen wie Echt und Prima dürfen nur gebraucht werden, wenn sie auf sämtliche Eigenschaften des Erzeugnisses zutreffen.
  6. Lederwaren, die mit Metall, Sperrholz, Pappe oder ähnlichem versteift sind, dürfen nicht als massiv bezeichnet werden.
  7. Lederwaren aus Kunstleder oder Lederersatz müssen als solche eindeutig gekennzeichnet werden.


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lederarten/begriffsbestimmungen_fuer_leder_aus_grossviehaeuten.txt · Zuletzt geändert: 2019/04/28 14:08 von admin